Rechtsgebiete

Dr. Gilch & Rager Rechtsanwälte

Das Staatshaftungsrecht regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen Bürger von einem Träger öffentlicher Gewalt (Bund, Länder, Kommunen oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts) einen Ersatz für Schäden verlangen können, die ihnen durch rechtswidriges hoheitliches Handeln zugefügt wurden. Es ist ein essentieller Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, da es sicherstellt, dass auch der Staat für seine Fehler einsteht und dem Bürger ein effektiver Rechtsschutz gegen unrechtmäßige Eingriffe gewährt wird.

 

Die Rechtsgrundlagen der Staatshaftung

Das Staatshaftungsrecht ist in Deutschland nicht in einem einzigen Gesetz kodifiziert, sondern ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen und Verfassungsgrundsätzen:

  • Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG): Dies ist die wichtigste Haftungsgrundlage. Sie regelt die Haftung des Staates für Schäden, die ein Beamter oder anderer Amtsträger in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes einem Dritten schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) und pflichtwidrig zufügt. Die Haftung trifft nicht den Amtsträger persönlich, sondern den Staat als Dienstherrn.
  • Enteignung und enteignungsgleicher Eingriff: Hierbei geht es um Entschädigungsansprüche bei rechtmäßigen (Enteignung) oder rechtswidrigen (enteignungsgleicher Eingriff) hoheitlichen Maßnahmen, die direkt und unmittelbar in das Eigentum des Bürgers eingreifen.
  • Andere öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche: Dazu gehören beispielsweise Ansprüche nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bei unrechtmäßiger Untersuchungshaft oder der opferentschädigungsrechtliche Ausgleich in bestimmten Fällen.

 

 

Der Weg zur Geltendmachung

Der Anspruch auf Amtshaftung muss gegenüber dem zuständigen Staatsträger geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu vielen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten wird der Amtshaftungsanspruch nicht vor den Verwaltungsgerichten, sondern vor den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) verhandelt. Dies unterstreicht den Schadensersatzcharakter des Anspruchs, auch wenn seine Grundlage im öffentlichen Recht liegt.

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