Das Erbrecht ist ein zentraler Bereich des Zivilrechts und regelt den Übergang des Vermögens (und der Schulden) einer verstorbenen Person auf einen oder mehrere Rechtsnachfolger. Es ist im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 1922 ff. BGB) verankert und bildet die juristische Basis für die Weitergabe von Eigentum über den Tod hinaus – von persönlichen Werten bis hin zu Immobilien und ganzen Unternehmen.
Ein Schwerpunkt des Erbrechts liegt in der Bestimmung der Rechtsnachfolge. Wer Erbe wird, entscheidet sich entweder durch den Willen des Erblassers oder durch das Gesetz.
- Gewillkürte Erbfolge: Hat der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag verfasst, hat dieser Wille Vorrang. Er kann Personen als Erben einsetzen, Vermächtnisse anordnen oder Auflagen bestimmen.
- Gesetzliche Erbfolge: Existiert kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese ist nach dem Verwandtschaftsgrad in „Ordnungen“ unterteilt (z.B. Kinder und Ehegatten zuerst), um das Vermögen in der Familie zu halten.
Im Spannungsfeld zwischen dem Willen des Erblassers und dem Familienschutz entstehen oft Ansprüche, die geltend gemacht werden können:
- Pflichtteilsanspruch: Werden nahe Angehörige (Kinder, Ehegatten, unter Umständen Eltern) durch ein Testament enterbt, steht ihnen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Dieser Anspruch richtet sich auf Geldzahlung gegen den Erben.
- Auskunftsanspruch: Um die Höhe des Pflichtteils oder des Nachlasses zu ermitteln, haben Berechtigte umfassende Auskunftsrechte gegenüber den Erben über den Bestand des Nachlasses.
